Wer an seiner Tür, bzw. seinem Grundstück ein Schild mit der Aufschrift „Warnung vor dem Hunde“ anbringt, ist damit nicht immer aus dem Schneider, wenn ein Dritter durch den Hund auf dem privaten Grundstück verletzt wird. In einem konkreten Fall biss ein Hund einen Besucher, der nach vorherigem Klingeln an der Haustür durch das Gartentor kam. Dies kann als normale Handlung gewertet werden und fällt demnach nicht unter die „Handlung auf eigene Gefahr“ (vgl. auch Oberlandesgericht Dresden AZ: 8 U 1440/06 )