Hundehaftpflicht: „Warnung vor dem Hunde“ heißt nicht immer Entwarnung für den Tierhalter

Wer an seiner Tür, bzw. seinem Grundstück ein Schild mit der Aufschrift „Warnung vor dem Hunde“ anbringt, ist damit nicht immer aus dem Schneider, wenn ein Dritter durch den Hund auf dem privaten Grundstück verletzt wird. In einem konkreten Fall biss ein Hund einen Besucher, der nach vorherigem Klingeln an der Haustür durch das Gartentor kam. Dies kann als normale Handlung gewertet werden und fällt demnach nicht unter die „Handlung auf eigene Gefahr“ (vgl. auch Oberlandesgericht  Dresden AZ: 8 U 1440/06 )

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Gepostet von admin am 3 Apr, 2009 in der Kategorie Warnungen. Die Antworten zu diesem Eintrag können mit dem RSS 2.0 Feed verfolgt werden. Sie können einen Kommentar hinterlassen, oder einen Trackback von ihrer eigenen Seite setzen.

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