Kfz Haftpflichtversicherung

Welche Schäden übernimmt die Kfz Haftpflicht?

Die Autoversicherung „Kfz Haftpflichtversicherung“ kommt für Schäden folgender Art auf:

  • Sachschäden. Hierunter fallen Schäden, welche am beschädigten Fahrzeug (nicht das eigene!) aufgetreten sind, sowie sonstige Schäden, wie beispielsweise eine zerstörte Ampel oder ein Verkehrsschild.

  • Personenschäden. Die Kfz-Haftpflicht übernimmt die unmittelbaren Personenschäden (Kosten für Heilung) sowie die mittelbaren Schäden, die sich beispielsweise aus einer aufgrund des Unfalls ergebenden Arbeitsunfähigkeit ergeben.

  • Vermögensschäden. Hierunter fällt zum Beispiel ein Anspruch aus entgangenem Gewinn, wenn das Unfallopfer etwa aufgrund der körperlichen Beeinträchtigung Einkommenseinbußen zu verzeichnen hat.

  • Immaterielle Schäden (Schmerzensgeld)

Die Kfz Haftpflichtversicherung kommt nun für solche Schäden auf, welche ein Verkehrsteilnehmer (Fahrer eines Kfz) einem Dritten gegenüber im Straßenverkehr durch Nutzung des Kfz verschuldet zufügt. Eine Besonderheit ist hierbei, dass nicht nur der Fahrzeugführer haftbar ist – sondern (auch unverschuldet) der Fahrzeughalter. Nur hierdurch kann sichergestellt werden, dass Schadensersatzanforderungen der Geschädigten auch wirklich ausreichend durchsetzungsfähig sind.

Versicherungspflicht

In Deutschland, wie auch in den meisten EU Staaten, besteht für Halter eines versicherungspflichtigen Fahrzeugs (Kfz) der Abschlusszwang einer Kfz Haftpflicht. Das hat gute Gründe: Würde dieser Zwang nicht bestehen, dürfte sich so manches finanzielles Chaos auf deutschen Straßen breitmachen. Denn Schäden, welche durch ein Kfz verursacht werden können sind oftmals zu groß, um vom Fahzeugführer/-halter beglichen werden zu können. Die Folge wäre wohl die private Insolvenz des Fahrzeugführers/-halters und die ungenügende Entschädigung für den betroffenen Geschädigten. Ohne Kfz Haftpflicht darf somit kein Auto auf die Straße – sie dient der Risikoreduktion und garantiert allen Beteiligten die Sicherung ihrer Existenz auch bei hohen Schäden, die gerade auch im Personenbereich schnell in die hunderttausende gehen können. Der Gesetzgeber ist genau genommen überhaupt nicht um diese Versicherungspflicht herum gekommen. Ohne sie wäre ein automobiler Verkehr wie wir ihn kennen kaum möglich.

Vom normalen Betrieb eines Fahrzeugs abweichende Schäden

Das Landgericht Kaiserslautern hat kürzlich entschieden, dass Versicherungen (also Kfz-Haftpflichtversicherungen) nur dann für einen entsprechenden Schaden einstehen müssen, wenn dieser aus einem normalen Betrieb des Kfz heraus entstanden ist (sogenannte „typische Nutzung“ Az. 1 S 16/08). Im vorliegenden Fall fuhr der Fahrer in ein Wildgehege ein und vergass das Eingangstor wieder zu schließen, woraufhin mehrere Wildtiere aus dem Gehege ausbrachen. Die Kfz Haftpflichtversicherung des Fahrers verweigerte die Übernahme der Schadensregulierung und das Gericht gab ihr Recht. Der Schaden sei nur durch die Vergesslichkeit des Fahrzeugführers und nicht durch den eigentlichen Betrieb des Autos entstanden.

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Gepostet von admin am 20 Mrz, 2009 in der Kategorie Kfz Haftpflicht. Die Antworten zu diesem Eintrag können mit dem RSS 2.0 Feed verfolgt werden. Sie können einen Kommentar hinterlassen, oder einen Trackback von ihrer eigenen Seite setzen.

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  1. Die Insassen Unfallversicherung - die braucht kein Mensch

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