Eigentlich haftet eine Reiserücktrittskostenversicherung nicht für den Fall, dass ein Reisender seine geplante Auslandsreise nicht durchführen kann, weil er eine Vorerkrankung besitzt, die ihn an der Reisedurchführung hindert. Allerdings ist dies nicht pauschal so zu sehen, wie nun das Oberlandesgericht (OLG) in Koblenz entschied. Im vorliegenden Fall klagte der Versicherungsnehmer bei Abschluss der Reise über Rückenschmerzen. Weil diese stärker wurden und er sich schließlich einer Bandscheiben-OP unterziehen musste, konnte er den Reisetermin nicht mehr wahrnehmen. Die Versicherung weigerte sich zunächst die Stornokosten zu übernehmen – der Versicherte hätte im Vorfeld wissen müssen, dass ein erhebliches Risiko bestünde. Diese Auffassung teilte das Oberlandesgericht in Koblenz nicht. Zum Zeitpunkt der Buchung hätte der Versicherte nicht wissen können, dass es zu besagter Bandscheiben-OP kommen würde.